Hörstein
und das Freigericht
A. Entstehung des Freigerichts.
Die obengenannten Grafen von Berbach erscheinen 1158 urkundlich zum
letzten Male. Nach ihrem Aussterben fiel das erledigte Lehen der "Hohen Mark« dem
Reiche wieder heim. An Kaiser Friedrich Barbarossa knüpft die Sage um die Entstehung des
"Freien Gerichtes«. Sie kündet folgendes:
Auf der Birkenhainer Straße, der alten
Heeresstraße, die von der Donau an den Rhein führte (in unserer Gegend von Somborn
nach Hanau ziehend), sei Kaiser Friedrich 1. 1184 auf der Rückkehr von Mainz von seinen
Gegnern in Übermacht angegriffen worden. Da sei das treue Volk der Hohen Mark unter Führung
edler Ritter herbeigeeilt und habe dem Kaiser zum Siege verholfen. Das Blut der erschlagenen
Feinde soll einen vorbeifließenden Bach rot gefärbt haben, weshalb der Bach Rodenbach"
genannt wurde. Zum Lohne für diese Tat deutscher Treue habe der Kaiser den Markern Freiheit
ihres Landes verliehen und keine andere Abgabe gefordert als alljährlich einen Wagen voll
Heu mit einem lebendigen Hahn darauf, abzuliefern in der kaiserlichen Burg Gelnhausen."
Ist diese Sage nicht eine köstliche Perle
in dem prächtigen Sagenkranze, der des Heldenkaisers Tun so herrlich ausgeschmückt?
In höchster Bedrängnis echt deutsche Treue, für treue deutsche Männer der
höchste kaiserliche Lohn, die Freiheit! Kein anderer Herr sollte der Märker Vorgesetzter
sein als nur der Herrscher des Reiches.
In die Zeit nach Friedrich den Rotbart bis 1500
fällt das Bestehen dieses unmittelbaren Reichslandes, des Freigerichts "Wilmundsheim
vor dem Berge".
B. Verfassung des Freigerichtes.
1184--1500
"Freigerichte damaliger Zeit waren dem
Reiche heimgefallene Lehen mit mancherlei Freiheiten von Abgaben, Diensten oder anderen Verhältnissen,
frei von dem Einflusse jeder anderen Herrschaft und unter unmittelbarem kaiserlichen Schutz
und Gerichtszwange Früher erworbene Rechte einzelner auf Personen und Sachen, Rechte,
die von der Leibeigenschaft herrührten, blieben jedoch unverändert.' (Steiner, Rottmayer.)
Solcher Freigerichte gab es mehrere. Sie waren keinem Fürsten untertan, sondern waren
unabhängig und reichsunmittelbar wie die freien Reichsstadte.
Das Freigericht Wilmundsheim vor dem Berge bestand
nach einer Urkunde von 1309 aus den vier Cent- oder Untergerichten Wilmundsheim, Hörstein,
Mörnbris und Somborn. Unter den vier Gerichten soll Hörstein den Vorrang gehabt haben.
An der Spitze des Freigerichtes stand der gewählte
Landrichter, gewählt wie einstens die deutschen Herzöge durch Volksbeschluß.
Meistens wurden Mitglieder angesehener adeliger Familien zu diesem Amte erkoren und mit entsprechendem
Gehalte besoldet. Kaiserliche Beamte waren für das freie Gericht nicht aufgestellt, ebenso
gab es keine Abgaben an den Kaiser.
Alljährlich am dritten Pfingsttage versammelten
sich alle freien Märker zu einem "Märkerding" unter der großen Linde
bei Alzenau (am Friedhofe). Wer soviel Eigentum an Grund und Boden hatte, dass ein dreibeiniger
Stuhl darauf gestellt werden konnte, mußte erscheinen. Ein solches "Ding" verlief,
wie es germanischer Brauch seit alters war.
Nach dem Mainzer Jurisdictionalbuche, geschrieben
vom Mainzischen Amtskeller Jordan 1592, wurden die wichtigen Landesangelegenheiten beraten,
die Forstfrevel gerügt, neue Förster und Markmeister ernannt; hier wählte man
auch den Landrichter oder entsetzte ihn seines Amtes.